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Ratgeber

E-Rechnung: Was 2026 und 2027 gilt

Empfangspflicht, Übergangsfristen und Ausnahmen für Kleinunternehmer und kleine Beträge im Überblick. Stand: Oktober 2026.

Die E-Rechnung ist keine PDF per E-Mail. Gemeint ist ein strukturierter Datensatz nach der europäischen Norm EN 16931, etwa im Format XRechnung oder ZUGFeRD. Eine eingescannte oder als PDF verschickte Rechnung zählt nicht dazu.

Der Zeitplan

  • Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Das gilt auch für Kleinunternehmer.
  • Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen Rechnungen zwischen Unternehmen im Inland noch auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, in anderen elektronischen Formaten wie PDF gestellt werden.
  • Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz E-Rechnungen ausstellen.
  • Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Ausstellungspflicht grundsätzlich für alle Unternehmen bei inländischen B2B-Umsätzen.

Ausnahmen

  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen keine E-Rechnungen ausstellen.
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro sind ausgenommen.
  • Rechnungen an Privatpersonen unterliegen keiner Pflicht.
Dieses Werkzeug erstellt PDF-Rechnungen, keine E-Rechnungen. Bis Ende 2026 genügt das im B2B-Bereich in der Regel. Prüfen Sie rechtzeitig, ob Sie ab 2027 oder 2028 ein Programm mit XRechnung- oder ZUGFeRD-Export benötigen. Die Quellen zur Reichweite der Ausnahmen weichen teils voneinander ab, im Zweifel gelten die aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

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