Kleinunternehmer-Rechnung: Was Sie 2026 beachten müssen
Umsatzgrenzen, Pflichthinweis, Steuernummer und E-Rechnung: die wichtigsten Regeln für Rechnungen nach § 19 UStG.
Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, berechnet keine Umsatzsteuer. Das spart Aufwand, aber die Rechnung muss trotzdem sauber sein.
Wer Kleinunternehmer ist
Seit dem 1. Januar 2025 gilt: Der Umsatz im Vorjahr darf höchstens 25.000 Euro betragen, im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro (jeweils netto). Überschreiten Sie die 100.000 Euro im laufenden Jahr, entfällt die Regelung ab diesem Umsatz und Sie müssen Umsatzsteuer ausweisen.
Was auf die Rechnung gehört
- Alle üblichen Angaben nach § 14 UStG, außer Steuersatz und Steuerbetrag
- Ihre Steuernummer oder USt-IdNr.
- Einen Hinweis, dass keine Umsatzsteuer berechnet wird, zum Beispiel: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
Wichtig zu wissen
- Weisen Sie trotzdem Umsatzsteuer aus, schulden Sie diese dem Finanzamt, auch wenn Sie sie nicht hätten berechnen dürfen.
- Als Kleinunternehmer können Sie keine Vorsteuer aus Ihren Einkäufen abziehen.
- Wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, bleibt nach gängiger Darstellung mehrere Jahre daran gebunden. Prüfen Sie das vor dem Verzicht mit Ihrer Steuerberatung.
- E-Rechnungen müssen Sie seit 2025 empfangen können. Ausstellen müssen Sie sie als Kleinunternehmer nicht.
Unser Werkzeug fügt den Hinweis automatisch ein und prüft, ob Steuernummer und Leistungsdatum vorhanden sind.